​
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DLS Logistik GmbH:
ALLGEMEINES bzw. GELTUNGSBEREICH DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Alle durch DLS Logistik GmbH erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind daher grundsätzlich unwirksam und für das gegenständliche Geschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen des Vertragspartners gelten nur bei ausdrücklicher, vorheriger schriftlicher Vereinbarung und ausdrücklicher Zustimmung der DLS Logistik GmbH und jeweils nur für den Einzelfall. Bei laufenden sich ständig wiederholenden Geschäftsverbindungen mit Unternehmern genügt zur Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die einmalige Vereinbarung zu Beginn der Geschäftsbeziehung und müssen diese nicht jeweils bei jedem neuen Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart werden. In der Tätigkeit als Spediteur und/oder Lagerhalter und/oder für die Verrichtung von Leistungen gelten die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp), sowie die Bestimmungen der CMR und der Speditionstarif für Kaufmannsgüter, jeweils in letztgültiger Fassung. Diese liegen bei der DLS Logistik GmbH zur Einsicht auf. Bei Widersprüchen zwischen diesen Bestimmungen untereinander bzw. zwischen diesen und mit den hier genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten der Einzelvertrag, das Offert, alle Bedingungen der von DLS Logistik GmbH eingesetzten bzw. beauftragten Reederei, die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bestimmungen der AÖSp in dieser Reihenfolge und so weit nicht gesetzliche Bestimmungen und/oder internationale Abkommen zwingend entgegenstehen. § 51 lit b) AÖSp gilt auch im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht als Vereinbarung höherer Haftungshöchstbeträge als in den jeweils anwendbaren internationalen Abkommen vorgesehen und stellt daher diese Bestimmung keine Vereinbarung höherer Haftungshöchstbeträge dar. Weiters wird ausdrücklich vereinbart, dass § 51 lit b) AÖSp keine Beweislastumkehr iSv § 1298 ABGB 2. Satz auslöst. Die Haftungshöchstgrenzen gemäß den jeweils anwendbaren transportrechtlichen Vorschriften (zB MÜ, WA, CIM, CMR, Haager regeln etc.) gelten auch dann, wenn die die Ware begleitenden Papiere oder auch von uns ausgestellte Dokumente einen Waren- oder Versicherungswert anführen sollten, der über den Haftungshöchstbeträgen nach den (beispielsweise) vorstehend erwähnten transportrechtlichen Vorschriften liegt. Sofern DLS Logistik GmbH dem Vertragspartner gegenüber überhaupt haftet, ist diese Haftung überdies mit der jeweiligen Haftung jedes von uns beauftragten Dritten gegenüber der DLS Logistik GmbH begrenzt.
​
ANGEBOTSERSTELLUNG,; AUFTRAGSERTEILUNG,; VERSCHWIEGENHEIT
Der Vertragspartner ist verpflichtet, DLS Logistik GmbH vor Auftragserteilung alle zur Offerterstellung und Auftragserfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und über den Inhalt der Sendung bzw. die Beschaffenheit der Güter vollständig und richtig zu informieren. DLS Logistik GmbH GmbH ist zur Überprüfung dieser Angaben und/oder zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und schriftlich vereinbart ist. Jede diesbezügliche Verletzung und/oder die Angabe ungenauer, fehlerhafter oder unverständlicher Angaben durch den Vertragspartner befreit DLS Logistik GmbH von jeder Haftung und haftet für alle daraus entstehenden Nachteile der Vertragspartner alleine, auch wenn diesen daran kein Verschulden trifft. Alle durch die DLS Logistik GmbH gelegten Angebote, Offerte basieren auf den zum jeweiligen Vertragsabschlusszeitpunkt gültigen Löhnen, Kursen und Tarifen, sowie auch; auf der freien Wahl der Transportmittel und -wege, Reedereien und Airlines durch die DLS Logistik GmbH. Weiterführend ist die DLS Logistik GmbH berechtigt, selbst bei vorhergehender Nennung eines bestimmten Transportmittels ohne Auswirkungen auf das vereinbarte Entgelt auch ein anderes Transportmittel zum Einsatz zu bringen, so daraus resultierend die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages gewährleistet ist. Dies basiert jedenfalls auf der Voraussetzung, dass die von DLS Logistik GmbH gewählten Transportwege ungehindert frei benutzbar sind. Die Angebote, Offerte der DLS Logistik GmbH sind jeweils freibleibend bis zum Festabschluss und gelten nur bei unverzüglicher Annahme und Bezugnahme auf diese bei Auftragserteilung und sind durch die DLS Logistik GmbH jederzeit widerrufbar. Weiters werden Angebote, Offerte durch ein neues Angebot oder, Offert jeweils außer Kraft gesetzt. Es gilt als vereinbart, dass abweichende Vereinbarungen zu ihrer Rechtsgültigkeit ausnahmslos der Schriftform bedürfen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Etwaige Änderungen des Auftragsumfanges, die bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich bekannt gegeben und nicht ersichtlich wurden und die zu einem Mehraufwand für die DLS Logistik GmbH führen, sind gesondert zu entlohnen. Gleichlautend gilt dies für nachträglich erteilte Aufträge. Sämtliche Angebote, Offerte der DLS Logistik GmbH sind nur für den jeweiligen Adressaten bestimmt und unterliegen gleichzeitig der Verschwiegenheit gegenüber Dritten und sind daher streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte, ausgenommen bei einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Behörden, ist ohne schriftliche Zustimmung der DLS Logistik GmbH in jeglicher Form untersagt. Von der DLS Logistik GmbH erstellte Angebote, Offerte gelten generell für Kaufmannsgut mit normalen Abmessungen und Gewichten, transportsicher verpackt und stapelbar, welches für die Beförderung zu Land sowie in Sammelverkehren, aber auch zu Luft und See geeignet ist. Transporte deren Abmessungen und Gewichte darüber hinaus gehen, sind im jeweils im Einzelfall zu vereinbaren.
​
TRANSPORT, LADUNG, GEFAHR- und KÜHLGÜTER
DLS Logistik GmbH ist ausnahmslos weder zum Be- und Entladen, noch zum Behandeln, Stauen etc. des Transportgutes verpflichtet. DLS Logistik GmbH führt diese Aufgaben aber gegen gesonderte Beauftragung und Verrechnung für den Auftraggeber durch. Es gilt als vereinbart, dass Be- und Entladevorgänge und Aus- bzw. Einfuhrzollabfertigung im LKW Verkehr unverzüglich erledigt werden müssen. Zusätzlich besteht DLS Logistik GmbH auf eine eindeutige klar identifizierbare Kennzeichnung der an DLS Logistik GmbH übergebene Packstücke und Sendungen. Die jeweiligen Packstücke und Sendungen die an DLS Logistik GmbH vom jeweiligen Versender übergeben werden müssen mit genauen Angaben zum Versender als auch zum Empfänger versehen sein. Für Packstücke / Sendungen / Ladungen die nicht eindeutig identifizier- und zuordnenbar sind, übernimmt die DLS Logistik GmbH keinerlei wie auch immer geartete Haftung. Es erfolgt seitens der DLS Logistik GmbH KEIN Lademitteltausch. DLS Logistik GmbH haftet nicht für übergebene Lademittel, der Vertragspartner ist auch nicht berechtigt, DLS Logistik GmbH Lademittel in Rechnung zu stellen. Etwaige durch die Verpackungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anfallenden Transporte (Retournahmen) von Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen können nur nach gesondert erteiltem Transportauftrag mit separater Verrechnung laut Tarif durchgeführt werden. Buchungen und Buchungsmitteilungen sowie Haftungszugeständnisse und Zahlungszusagen ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch die Geschäftsleitung der DLS Logistik GmbH sind unverbindlich. DLS Logistik GmbH garantiert weiters keine fixen Laufzeiten und trifft keine Zusagen für Fixtermine. Zahlungen in Schadensfällen erfolgen generell vorbehaltlich deren Rückforderung und stellen keine Anerkenntnisse dar. Die Übergabe von Gefahrengütern bedarf einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung und der Übergabe der gesetzlich notwendigen Zertifikate. Gefahrengut ist vom Versender entsprechend zur Beförderung, zum Umschlag und zur Lagerung zu verpacken, zu kennzeichnen und mit erforderlichen Papieren zu versehen. Bei Beförderung von gefährlichen Gütern (ADR-Gut) ist der Auftraggeber im Sinne des ADR-GGBG auch Absender. Bei der Übernahme von Gefahrgut gemäß ADR/RID/IMCO bedarf es eines gesonderten, annahmepflichtigen Auftrages. Ebenso unterliegen Aufträge zu Transporten von Kühlgütern eines gesonderten, annahmepflichtigen Auftrages. DLS Logistik GmbH ist berechtigt, Frachtdokumente, wie insbesondere Frachtbriefe, AWB etc. auszustellen; in diesem Fall handelt DLS Logistik GmbH im Namen und auf Risiko des Vertragspartners bzw. Absenders. Ausgeschlossen vom Transport durch DLS Logistik GmbH und damit keinerlei wie auch immer gearteter Haftung unterliegend sind all jene Produkte die laut CMR vom Transport ausgenommen sind sowie weiters Edelmetalle, Schmuck aller Art, Edelsteine, Münzen , Banknoten, Schecks, Prepaidkarten, Briefmarken, behördliche Dokumente, Kunstwerke, antike Schriftstücke und Dokumente, Antiquitäten, Felle, Pelze, verderbliche Güter, unverpackte Ware, Feuerwaffen und Munition und alle weiteren Packstücke / Sendungen wo bereits ein Versicherungsschutz anderweitig besteht.
ENTGELT, ZÖLLE sowie SONSTIGE KOSTEN
Die den Angeboten, Offerten von DLS Logistik GmbH zugrunde liegenden Preise basieren auf den vom Auftraggeber übermittelten Angaben zur Auftragsdurchführung. DLS Logistik GmbH ist darüber hinaus dazu berechtigt, vor Ausführung des Auftrages Besichtigungen vor Ort vorzunehmen, wenn dies zur Erhebung der auftragsrelevanten Umstände oder zur Überprüfung der Angaben des Auftraggebers für notwendig erachtet wird, welche gesondert zu vergüten sind. In den Preisen sind lediglich die bei normalem Transportverlauf anfallenden Kosten eingeschlossen. Sofern im Angebot nicht gesondert angeführt oder nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind die Kosten für Versicherungsprämien, Zollabfertigungen im Versand- und Bestimmungsland, Zölle und staatliche Abgaben, Lagergelder, Vorlageprovisionen, Standgelder, Konnossement- und Konsulatsgebühren sowie sonstige unvorhergesehene Aufwendungen, indexierte Treibstoffzuschläge basierend auf den Brutto-Dieselpreisen vom BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) jeweils auf Basis des Vormonats (https://www.bmnt.gv.at/energie-bergbau/energiepreise/ aktuelle-treibstoffpreise-euro-pro-liter.html), Straßenbenützungsabgaben sowie allfällige – nicht durch das Verschulden der DLS Logistik GmbH – entstandenen Kosten nicht darin enthalten und werden jeweils gesondert verrechnet. DLS Logistik GmbH ist berechtigt, für entstandene Mehraufwendungen Zuschläge zu verrechnen, falls die wirklichen Stückgewichte bzw. Abmessungen sowie sonstige Eigenschaften der zu bewegenden Teile von den Angaben des Auftraggebers abweichen. Ebenso ist DLS Logistik GmbH dazu berechtigt, bei Abweichungen des Leistungsumfanges vom Auftrag gänzlich zurückzutreten und die bereits der DLS Logistik GmbH entstandenen Kosten an den Auftraggeber zu berechnen bzw. bei nachträglich oder während der Leistungsausführung erteilten Zusatzaufträgen gesonderte Entlohnung vom Auftraggeber zu fordern. Solidarhaftung seitens Auftraggeber gilt als vereinbart. Wird die DLS Logistik GmbH beauftragt an einen Geschäftspartner / Kunden des Auftraggeber direkt zu verrechnen und erfolgt hier keine fristgerechte Zahlung so haftet der Auftraggeber gegenüber der DLS Logistik GmbH entsprechend solidarisch für alle entsprechend fakturierten Kosten sowie auch für zusätzliche anfallende Mahnspesen. DLS Logistik GmbH verrechnet grundsätzlich in Euro (€). Etwaige notwendige Fremdwährungsskurse werden nach den jeweils aktuell gültigen, zum Datum der Rechnungsstellung veröffentlichenden Kursen, umgerechnet und an den Auftraggeber weiterbelastet, ausgenommen hiervon sind gesondert getroffenen Vereinbarungen, die der Schriftlichkeit und der Bestätigung beiderseits bedürfen. Allfällige Road Pricing Gebühren werden gesondert verrechnet.
​
VERSICHERUNGEN
Transportversicherungen werden nur nach gesonderter schriftlicher Beauftragung des Auftragsgebers an die DLS Logistik GmbH durch diese eingedeckt.
​
VERZUGSFOLGEN, HÖHERE GEWALT
Sollte aus welchen Gründen auch immer, die im Bereich des Auftraggebers liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist die DLS Logistik GmbH berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen. Verzögert sich hingegen die Leistung DLS Logistik GmbH aus Gründen, die im Bereich von DLS Logistik GmbH gelegen sind, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen und DLS Logistik GmbH vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des Auftraggebers, können auf DLS Logistik GmbH nur dann übertragen werden, sofern die DLS Logistik GmbH nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen, auch der Höhe nach, aufmerksam gemacht wurde und hier eine zusätzliche Versicherungsdeckung abgeschlossen wurde. Derartige Verzugsfolgen sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern die DLS Logistik GmbH diese nicht aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Verzugsansprüche des Auftraggebers können jedenfalls erst nach Ablauf einer schriftlich angedrohten, angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Personenschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossenen; im Übrigen werden diese mit der tatsächlich bestehenden Haftpflichtversicherungssumme der Höhe nach ausdrücklich begrenzt. Im Verzugsfall ist DLS Logistik GmbH berechtigt, Zinsen entsprechend der AÖSp oder gesetzlichen Verzugs- und Zinseszinsen – mindestens jedoch 10% p.a. – geltend zu machen, sowie die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen. Im Falle des Eintritts höherer Gewalt im Sinne der ständigen Judikatur, sind für deren Dauer die Parteien von ihrer Leistungspflicht befreit, es tritt hierdurch keine Vertragsverletzung ein. Beide Parteien sind jedoch auch in dieser Zeit zur Schadensminderungspflicht verpflichtet
​
RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Ein Rücktritt des Auftraggebers ist nur bei Eintritt eines schriftlich vereinbarten wichtigen Grundes zulässig und wenn DLS Logistik GmbH trotz Setzen einer schriftlichen, angemessenen Nachfrist seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommt und diesen Verzug auch nicht durch Einsetzen von Dritten beseitigt. Ergeben sich während der Auftragsausführung Umstände, die zu erheblichen Erschwernissen in der Leistungsausführung führen oder Umstände, welche eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lassen, so ist DLS Logistik GmbH unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten oder bis zur Beseitigung der genannten Erschwernisse oder Befürchtungen durch den Auftraggeber, die Arbeitsleistung einzustellen und führt dies zur Hemmung etwaig vereinbarter Fristen bzw. Terminen. In einem derartigen Fall ist DLS Logistik GmbH GmbH berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen - unabhängig von der gewählten Vertragsart - dem Auftraggeber gegenüber zu verrechnen. Die Kosten der Stillstandzeit werden auch bei Pauschalpreisvereinbarungen dem Auftraggeber verrechnet. DLS Logistik GmbH ist ferner berechtigt, bei Nichtzahlung von fälligen Forderungen bzw. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Auftraggebers die Arbeiten einzustellen und/oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt wird vorbehaltlich weiterer Ansprüche das Entgelt der bis dahin von DLS Logistik GmbH erbrachten Leistungen anteilig fällig. Dem Vertragspartner erwachsen aus dem Rücktritt der DLS Logistik GmbH keinerlei Ansprüche und stehen diesem auch keinerlei Ansprüche zu.
​
HAFTUNG, VERJÄHRUNG
DLS Logistik GmbH haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern, als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der DLS Logistik GmbH oder ihrer Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. DLS Logistik GmbH haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Für Schäden, die bei Bergungen eintreten, wird keine Haftung übernommen. Vom Auftraggeber beigestellte Einweiser, Anschläger, Koordinatoren und sonstiges Personal gelten nicht als Gehilfen der DLS Logistik GmbH. Dies gilt sinngemäß auch für vom Empfänger der Frachtstücke eingesetztes Personal DLS Logistik GmbH haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen, zu denen DLS Logistik GmbH nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Der Auftraggeber verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes wegen angezeigter Mängel sowie Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber hat DLS Logistik GmbH schriftlich eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mangelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im Übrigen wird die Haftung der DLS Logistik GmbH mit der Höhe des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage von DLS Logistik GmbH bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung von DLS Logistik GmbH verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen nach Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind DLS Logistik GmbH schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung der Leistung bekannt zu geben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden. Auf die Haftung beim LKW Transport finden darüber hinaus die gesetzlichen CMR-Bestimmungen Anwendung. Diese beinhalten eine Gewichtshaftung mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm. Der aktuelle Umrechnungskurs liegt in der österreichischen Nationalbank auf. Alle Ansprüche gegen DLS Logistik GmbH egal aus welchem Rechtsgrund immer, und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, soweit nicht anwendbare Bestimmungen kürzere Verjährungsfristen und/oder zwingende Bestimmungen andere Verjährungsfristen vorsehen, nach 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis des Berechtigten von einem Anspruch, spätestens jedoch mit Ablieferung des Gutes.
RECHNUNGSLEGUNG, ZAHLUNGSZIELE, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Die Rechnungen der DLS Logistik GmbH sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für staatliche Abgaben wie Zölle und Einfuhrumsatzsteuer. Für die Gültigkeit und/oder Fälligkeit von Rechnungen ist die Vorlage von Ablieferungsnachweisen nicht erforderlich. Alle Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu erheben, ansonsten gilt die Rechnung als dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Aufrechnungen und Gegenansprüche jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Als Zahlungs- und Erfüllungsort sowie als ausschließlicher Gerichtsstand werden das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wels vereinbart. DLS Logistik GmbH steht es nach eigener Wahl frei, den Vertragspartner auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles und formelles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss der verweisungs- und kollisionsrechtlichen Normen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam und/oder ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahekommt und wirksam ist. Sinngemäß gilt dies auch für allfällige Lücken in diesen Bestimmungen.